Mieter oder Vermieter: Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Mieter oder Vermieter: Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Mieter oder Vermieter, wer muss im Winter den Gehweg von Schnee räumen und bei Eisglätte streuen? Das hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Nachträglich kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht nicht einfach ohne deren Zustimmung auf die Mieter übertragen, wenn im Vertrag nichts geregelt ist.

Grundsätzlich haftet der Vermieter als Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn jemand auf dem anliegenden öffentlichen Gehweg oder auf dem Zugang zum Haus bei Schnee und Eis ausrutscht und zu Schaden kommt. Seine Räum- und Streupflicht kann er allerdings im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Ausreichend ist eine einfache Klausel wie beispielsweise „Streupflicht des Mieters nach Winterdienstplan“. Will der Vermieter den Räum- und Streudienst dagegen nachträglich einführen, obwohl im Mietvertrag nichts dazu steht, müssen die Mieter ausdrücklich zustimmen, damit die neue Regelung wirksam wird. Die zur Schneeräumung benötigen Geräte brauchen Mieter nicht auf eigene Kosten anschaffen, denn sie gehören zum Hauszubehör. Wann genau bei winterlichen Witterungsbedingungen gestreut werden muss, ist in der Winterdienstsatzung jeder Stadt oder Gemeinde geregelt. Oft müssen die Wege ab 7 Uhr morgens und bis 20 Uhr abends freigehalten werden, An Sonn- und Feiertagen erst ab 8 oder 9 Uhr.

Wer beispielsweise wegen Urlaub, Berufstätigkeit oder Erkrankung verhindert ist, muss sich um Vertretung kümmern, andernfalls drohen bei Unfällen auf dem rutschigen Gehweg teure Schadenersatzklagen. 20 Prozent der Lohnkosten lassen sich steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, wenn man ein gewerblichen Hausmeisterservice mit dem Räum- und Streudienst beauftragt. Ältere Menschen sind im Normalfall zwar genauso räumpflichtig wie alle Mieter, freuen sich aber sicher, wenn die jüngeren Mitbewohner ihnen zur Hand gehen. Wichtig: Als Verantwortlicher muss man nur im Rahmen des Zumutbaren für den Winterdienst sorgen. Solange das Räumen zum Beispiel wegen andauernden starken Schneefalls sinnlos ist, entfällt auch die Räumpflicht.

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